Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.11.2002 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334 - 197/02 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003
Schlagworte: |
Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer, Mahlzeiten, Sachbezugsverordnung, Verpflegung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
In dem BMF-Schreiben wird festgelegt, dass die Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sind.
Diese Werte betragen im Jahr 2003 für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 Euro und für ein Frühstück 1,43 Euro.
Die Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Hinweis: Die Sachbezugsverordnung ist nicht nur für das Steuerrecht verbindlich. Die Werte gelten ebenfalls für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.