Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 02.12.2002 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2284 - 108/02 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Altenheim, Alter, Altersheim, Außergewöhnliche Belastung, Krankheit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Den Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung erläutert das Bundesfinanzministerium anhand von Beispielen in seiner Dienstanweisung.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 18. April 2002 (Aktenzeichen III R 15/00) entscheiden, dass die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen und somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Nur, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, sind die Kosten nach der BFH-Entscheidung ausnahmsweise abzugsfähig.
Nach einem weiteren BMF-Schreiben (Aktenzeichen IV C 4 – S 2284 – 2/03) ist die BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler nicht anzuwenden. Es bleibt bei der bisherigen Praxis, dass sowohl die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- als auch für die behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.