Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 19.02.2003 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2240 - 15/03 |
Schlagzeile: |
Übergangsregelung bei gewerblichem Grundstückshandel
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen GrS 1/98) hatte entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine Übergangsregelung erlassen.
In dem BMF-Schreiben heißt es: „Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde regelmäßig auch in den vom Großen Senat genannten Ausnahmefällen ein gewerblicher Grundstückshandel nur bei Errichtung und Veräußerung von mehr als drei Wohnobjekten angenommen. Daher sind die Grundsätze des Beschlusses zur Anwendung der Drei-Objekt-Grenze, soweit sich hieraus nachteilige Folgen für den Steuerpflichtigen ergeben, erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.05.2002 (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses) stattgefunden haben.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisung aufgehoben und durch das BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Az: IV A 6 - S 2240 - 46/04 ersetzt.