Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 03.03.2003 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2246 - 8/03 |
Schlagzeile: |
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Heil- und Heilhilfsberufen
Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Heilberuf, Heilhilfsberuf
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberuf als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Hintergrund: Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Das BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, wie die Prüfung vorzunehmen ist.