Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 30.06.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2352 - 49/04 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Hausstand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) und den Folgerungen aus der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003.
Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand gilt ab 2004: Die Einfügung des Wortes „nur” in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes erfüllen danach die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung wird daher ab 2004 nicht mehr anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die rückwirkende Streichung der Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand nicht dazu führt, den Anwendungszeitraum bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand auszuweiten. Im Klartext: Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 ist eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung weiter möglich, allerdings in Verbindung mit der bisherigen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung.
Ausnahme: Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (R 37 Abs. 5 LStR), die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand.