Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.11.2004 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2183b - 13/04 |
Schlagzeile: |
Ansparabschreibungen bei wesentlicher Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Erweiterung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2183b - 1/04) befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Bildung von Ansparabschreibungen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung sowie einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes, die mit einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist.
Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind nach dem BMF-Schreiben außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienen. Hiervon kann z. B. dann ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, eine Produktionsstätte erheblich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neue Märkte erschlossen oder das Sortiment oder die Produktpalette um ein Produkt erweitert werden, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert.
Für die Bildung von Ansparabschreibungen in den Jahren der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes gelten folgende Grundsätze:
1. Die wesentliche Erweiterung beginnt mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden (Erweiterungszeitraum).
2. Im Erweiterungszeitraum können Rücklagen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, die mit der wesentlichen Erweiterung im Zusammenhang stehen, nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der für die Erweiterung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend konkretisiert sind.
3. Bei Rücklagen für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist.
4. Im Falle der Herstellung muss eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits tatsächlich begonnen worden sein.
Wichtig: Die o. g. Regelungen gelten nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht im Zusammenhang mit der wesentlichen Erweiterung stehen. Insoweit können Rücklagen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 ff. EStG in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Im Erweiterungszeitraum ist die Bildung von Ansparabschreibungen nur möglich, wenn die Betriebsgrößen nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden. Randnummer 21 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 ist nicht anzuwenden. Bei der Prüfung der Größenmerkmale ist auf das Betriebsvermögen des bestehenden Betriebes insgesamt und nicht nur auf die Betriebserweiterung abzustellen.