Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 11.03.2005 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005
Schlagworte: |
Auskunftsersuchen, Bankgeheimnis, Kontenabruf
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ausführlich nimmt das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog Stellung zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005.
Folgende Fragen werden beantwortet:
1. Warum wurde die Möglichkeit geschaffen, für steuerliche Zwecke einen Kontenabruf durchzuführen?
2. Wann kann ein Finanzamt Kontenabrufe veranlassen?
3. Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?
4. Verletzt ein Kontenabruf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
5. Wurde mit der Schaffung der Kontenabrufmöglichkeit das "Bankgeheimnis" abgeschafft?
6. Erfolgen Kontenabrufe heimlich?
7. Warum wird das Kreditinstitut nicht informiert?
8. Erfolgt künftig eine "flächendeckende Durchleuchtung aller Konten"?
9. Kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs überprüft werden?
10. Werden Kontenabrufe auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig sein?
Anhang: Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§§ 93, 93b AO; § 24c KWG)
Hinweis: Siehe auch das BMF-Schreiben (Anwendungserlass zu §§ 92 und 93 AO – Auskunftsersuchen und Kontenabruf) vom 10.03.2005, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0062-1/05.