Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.09.2005 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 7344 - 41/05 |
Schlagzeile: |
Muster der Umsatzsteuererklärung 2005
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium folgende Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 bekannt:
- Hauptvordruck USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2005
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2005
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2005
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2005
Die neuen Vordrucke sind dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt.
Das Bundesfinanzministerium weist auf folgende Neuerungen ab 2005 hin:
1. Durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG erweitert. Die Änderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten (Art. 22 Abs. 5 EURLUmsG).
2. Durch Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG wurde § 15a UStG neu gefasst. Außerdem wurde § 44 UStDV durch Art. 6 Nr. 2 EURLUmsG geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2005 in
Kraft getreten (Art. 22 Abs. 5 EURLUmsG). Die Neuregelungen sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegenden Umsätze nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.
3. Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 wurde § 18 Abs. 12 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu aufgenommen. Durch Art. 5 Nr. 15 EURLUmsG wurde § 18 Abs. 12 Satz 1 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu gefasst.
Hinweis: Erstmals lässt es das Bundesfinanzministerium zu, dass die Seiten des Hauptvordrucks (Vordruckmuster USt 2 A) nicht mehr untrennbar mit einander verbunden sein müssen.