Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.10.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2137 - 38/05 |
Schlagzeile: |
Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen bei Hörgeräte-Akustikern
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben zu Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen bei Hörgeräte-Akustikern regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Juni 2002 (Aktenzeichen I R 96/00) und geht dabei insbesondere auf die Berücksichtigung von Garantie-, Reparatur- und Nachbetreuungsleistungen ein.
Hintergrund: Mit Urteil vom 5. Juni 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker eine Rückstellung für die Verpflichtung zu bilden habe, die er beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht eingeht. Die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung ergebe sich bereits aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag. Sie entstehe dagegen nicht erst mit Eintritt der Erforderlichkeit der jeweiligen Nachbetreuungsleistungen, da diese lediglich die bilanzsteuerlich nicht relevante Fälligkeit der jeweiligen Verpflichtung beträfen. Reparaturleistungen fielen jedoch nicht unter den Begriff der Nachbetreuungen und seien von der Krankenkasse bei entsprechendem Anfall zusätzlich vergütet worden.