Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.11.2005 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7410 - 57/05 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
Schlagworte: |
Durchschnittsatz, Land- und Forstwirt, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 25. November 2004 (Az: V R 8/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, auch wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist (vgl. Abschn. 264 Abs. 6 Satz 3 UStR 2005). Das BMF-Schreiben äußert sich zu den weiteren Konsequenzen der Entscheidung.
Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens:
I. Allgemeines
II. Vermietungsleistungen
II.1. Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
II.2. Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
II.3. Übergangsregelung
II.4. Einzelfall Beherbergung von Betriebsfremden
II.5. Einzelfall Vergütung für Standortanmietungen bei Landwirten
III. Verpachtungsleistungen bzw. Einräumung eines Nießbrauchs
IV. Berichtigung des Vorsteuerabzugs
V. Keine Auswirkung auf ertragsteuerrechtliche Regelungen