Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 1 - S 2404 - 31/05 |
Schlagzeile: |
Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren
Schlagworte: |
Freistellungsauftrag, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Im Hinblick auf die Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren wird mit der aktuellen Verwaltungsanweisung das BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (Az: IV C 1 - S 2400 - 27/02) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 - 44c EStG) geändert.
Hinweis: Die Erteilung von im elektronischen Verfahren ist nunmehr zulässig. Die Unterschrift muss dabei durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.
Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren für Ehegatten gilt der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber. Der Auftraggeber hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten. Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags.