Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.09.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 7344 - 32/06 |
Schlagzeile: |
Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2007
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die folgenden Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2007 bekannt gegeben.
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2007
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2007
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2007.
Bitte beachten:
1. Auf Grund des Artikels 4 Nr. 1 i.V.m. Artikel 14 Abs. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 - HBeglG 2006 - vom 29. Juni 2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 der allgemeine Steuersatz angehoben. Dementsprechend sind steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) ab 1. Januar 2007 zum Steuersatz von 19 % in Zeile 27 ( Kennzahl - Kz - 81) anzugeben.
2. Durch Artikel 4 Nr. 2 i.V.m. Artikel 14 Abs. 3 HBeglG 2006 vom 29. Juni 2006 sind die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 3 genannten Durchschnittssätze mit Wirkung vom 1. Januar 2007 von bisher 5 % auf 5,5 % , von bisher 16 % auf 19 % sowie von bisher 9 % auf 10,7 % angehoben worden. Hierdurch ergibt sich ab 1. Januar 2007 für steuerpflichtige Lieferungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für steuerpflichtige Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten eine Steuerzahllast von 8,3 % der Bemessungsgrundlage (19 % Umsatzsteuer ./. 10,7 %Vorsteuer). Die jeweiligen Umsätze von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für steuerpflichtige Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten sind nebst Steuer wie bisher in der Zeile 32 (Kz 76/80) einzutragen.
3. Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe sind ab 1. Januar 2007 zum Steuersatz von 19 % in Zeile 35 (Kz 89) anzugeben.
4. Die anderen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.