Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 10.11.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 7 - S 0338 - 50/06 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Musterverfahren, Ruhen des Verfahrens, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben enthält allgemeine Ausführungen zu folgenden Punkten:
I. Vorläufige Steuerfestsetzungen
1. Erstmalige Steuerfestsetzungen
2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen
3. Endgültigkeitserklärung
Zudem wurde die Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, wie folgt aktualisiert:
1. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume vor 2005 -
1. b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2005 -
2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
3. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
7. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
8. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
9. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Die Verwaltungsanweisung enthält zu den einzelnen Vorläufigkeitsvermerken weitere Informationen.