Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 03.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2145/07/0002 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Aufzeichnungspflicht, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt unter Berücksichtigung der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Wichtig: Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab 1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahres, der vor dem 1. Januar 2007 liegt, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis dahin gültigen Fassung maßgebend.
Gliederung der Verwaltungsanweisung:
I. Grundsatz
II. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
IV. Betroffene Aufwendungen
V. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
VI. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
VII. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
VIII. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
IX. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
X. Besondere Aufzeichnungspflichten
XI. Zeitliche Anwendung
Hinweis: Das Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004 und vom 14. September 2004. Das BMF-Schreiben zur Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber vom 13. Dezember 2005 bleibt unberührt.