Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 10.03.2008 |
Aktenzeichen: | IV A 4 - S 0338/07/0003 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf Entfernungspauschale
Schlagworte: |
Entfernungspauschale, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Entfernungspauschale auch die Frage umfasst, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Er umfasst zudem auch mittelbare Wirkungen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen (z.B. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die Vorläufigkeitsvermerke Nr. 5 (Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften), Nr. 6 (Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften) und Nr. 9 (Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften) werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt diesbezüglich nicht mehr in Betracht.
Hintergrund: Das BVerfG hat mit Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 294/06 die gegen das BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04 - gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bestätigt. Ferner hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 07.11.2007 - 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04 - die unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Siehe BMF-Schreiben vom 14.04.2008 (Az: IV A 4 - S 0338/07/0003).