Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.07.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 1 - S 2211/07/10007 |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand)
Schlagworte: |
Abgekürzter Vertragsweg, Drittaufwand
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 15. Januar 2008 (Az: IX R 45/07) seine Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005, Az: IX R 25/03), nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Das BMF hebt daher seinen Nichtanwendungserlass auf.
Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) soll eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs hingegen weiterhin nicht in Betracht kommen. Gleiches soll für Aufwendungen gelten, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.