Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 30.07.2008 |
Aktenzeichen: | IV B 5 - S 2118-a/07/10014 |
Schlagzeile: |
EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG (negative ausländische Einkünfte)
Schlagworte: |
Ausländische Steuer, Rewe Zentralfinanz, Ritter-Coulais, Verlust, Verlustabzug, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen. Im Vorgriff auf diese gesetzliche Neuregelung stellt das BMF neue Anwendungsgrundsätze für den Verlustabzug nach § 2a EStG auf.
Inhalt:
I. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten
II. Übergangsregelung zur Überlassung von Schiffen
III. Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten
IV. Anwendungszeitpunkt
Bitte beachten: Die Grundsätze sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 24. November 2006 (Az: IV B 3 - S 2118 a - 63/06) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais“ und vom 11. Juni 2007 (Az: IV B 3 - S 2118-a/07/0003) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ werden aufgehoben.