Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 23.04.2009 |
Aktenzeichen: | IV A 3 - S 0338/07/10010-02 |
Schlagzeile: |
Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale
Schlagworte: |
Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Öffentliche Verkehrsmittel, Pendlerpauschale, Unfallkosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) sind rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich abziehbar. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten wieder steuerlich berücksichtigt werden.
Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 (BStBl I S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung und zur vorläufigen Feststellung von Einkünften hinsichtlich der Anwendung der Regelung zur Entfernungspauschale wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die bisher insoweit vorläufig durchgeführten Steuerfestsetzungen und Feststellungen von Einkünften müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Festsetzung oder Feststellung zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Steuerfestsetzungen oder Feststellungen von Einkünften nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist eine Bescheidänderung möglich. Für die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums 2007 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 bzw. - falls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht - frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO ist daher hier ohne Bedeutung.
Das BMF regelt im Detail, welcher Erläuterungstext Steuerbescheiden beizufügen ist.
- Erstmalige Festsetzungen der Einkommensteuer
- Erstmalige Feststellungen von Einkünften
- Ändernde Festsetzungen der Einkommensteuer
- Ändernde Feststellungen von Einkünften