Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.01.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2176/07/10005 |
Schlagzeile: |
Bildung von Pensionsrückstellungen bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger
Schlagworte: |
Betriebliche Altersversorgung, externe Versorgungsträger, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Rückstellung, Übergangsregelung, Umlageverfahren, Versorgungskasse, Versorgungsträger, Versorgungszusage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung bezogen zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger im sog. Umlageverfahren.
Das BMF bezieht sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 5. April 2006 (Aktenzeichen I R 46/04) und vom 8. Oktober 2008 (Aktenzeichen I R 3/06). Der BFH hat entschieden, dass für eine Pensionszusage eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden kann, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Versorgungskasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden.
Durch die Veröffentlichung der Entscheidungen im Bundesteuerblatt Teil II sind die Grundsätze der Urteile auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Bei entsprechenden umlagefinanzierten Versorgungssystemen können Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG künftig regelmäßig nicht mehr passiviert werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt.
Wichtig: Das BMF-Schreiben enthält eine Übergangsregelung.