Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 02.03.2011 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7160-h/08/10001 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
Schlagworte: |
Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, VersAusglG, Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichsgesetz, Versorgungseinrichtung, Verwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei Leistungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Versorgungsausgleichsgesetz handelt es sich um typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistungen.
Hintergrund: Die Vorschriften zum Versorgungsausgleich wurden durch das im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I 700) eingeführte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) grundlegend geändert. Bislang wurden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bewertet und im Wege des Einmalausgleichs vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Nach dem reformierten Recht wird jedes Anrecht gesondert und gleichmäßig geteilt. Hierdurch erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenständiges Versorgungsrecht, das unabhängig von dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners in dem Versorgungssystem ggf. neu begründet und weitergeführt wird.
Durch diese strukturelle Änderung des Versorgungsausgleichs wird der Aufgabenbereich des Versorgungsträgers sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erheblich erweitert. Die in diesem neuen Zusammenhang zu erbringenden Leistungen gehen dabei über allgemeine Leistungen hinaus, die in der Regel im Gefolge sog. typischer Verwaltungsleistungen auftreten können. Da insoweit eine Vergleichbarkeit mit Leistungen vorliegt, wie sie in dem o. g. BMF-Schreiben als typische Verwaltungsleistungen anzusehen sind, liegt auch insoweit eine umsatzsteuerfreie Verwaltungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz vor.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern bisher ergangene Anweisungen dem entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden.