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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0130a - 9/00

Schlagzeile:

Anwendung des BFH-Beschlusses vom 25. Juli 2000 (Aktenzeichen VII B 28/99) beim Schutz von Bankkunden (sog. Bankgeheimnis)

Schlagworte:

Bankgeheimnis, Kredtinstitut, Rasterfahndung, Sammeldepotverwahrung, Steuerfahndung, Tafelgeschäfte, Tafelpapier, Zählobjekt

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

In einem sog.Nichtanwendungserlass weist das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 25. Juli 2000 (Aktenzeichen VII B 28/99) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Das BMF begründet dies damit, dass die Grundsätze dieses Beschlusses nicht mit der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung in Einklang stehen, die im BFH-Beschluss vom 4. September 2000 (Aktenzeichen I B 17/00) bestätigt werde.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. Juli 2000 (Aktenzeichen VII B 28/99) im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden,
1. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge
auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen,
2. Die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.
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