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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2000
Aktenzeichen: 3 K 20/97

Schlagzeile:

Blazer mit Logos beim Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig

Schlagworte:

Arbeitslohn, Berufskleidung, Geldwerter Vorteil

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen auf Fachmessen eingesetzten Mitarbeitern Blazer in den Firmenfarben zur Verfügung gestellt, die mit Logos gekennzeichnet waren. Das Finanzgericht sah darin keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die Richter stellten insbesondere darauf ab, dass die Blazer den Mitarbeitern nur während der Messezeiten zur Verfügung standen.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist rechtskräftig.

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