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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2000
Aktenzeichen: 5 K 132/99 E

Schlagzeile:

Bau einer Garage kann nach dem Fördergebietsgesetz begünstigt sein

Schlagworte:

Errichtung, Garage, Herstellungskosten, Wohneigentumsförderung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Errichtung einer Garage können nach § 7 Fördergebietsgesetz begünstigt sein. Beim nachträglichen Bau einer Garage handelt es sich nach Auffassung der Finanzrichter um Herstellungsarbeiten an einem Wohngebäude. Bei einer Garage handele es sich um ein unselbständiges Nebengebäude, das in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Hauptgebäude (Wohnhaus) stehe. Dies gelte unanhängig davon, ob die Garage als Anbau oder als freistehendes Objekt errichtet werde. Nach heutigen Wohnvorstellungen sei eine Wohnung ohne Garage oder Stellplatz unvollständig.

Hinweis: Nach § 7 des Fördergebietsgesetzes waren - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude steuerlich begünstigt. Im Jahr der Zahlung und den folgenden 9 Jahren konnten 10 Prozent der angefallenen Kosten (höchstens jedoch 4.000 DM jährlich) im Rahmem der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd geltend gemacht werden. Das Fördegebietsgesetz ist zum 1. Januar 1999 durch das Investitionszulagengesetz 1999 ersetzt worden. § 7 Fördergebietsgesetz gilt allerdings für solche Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten weiter, die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 16/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer freistehenden Garage in unmittelbarer Nachbarschaft des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes als nach § 7 FördG begünstigte Herstellungsarbeiten?

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