Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 1011/98 E |
Schlagzeile: |
Umschulungskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufswechsel, Fortbildung, Umschulung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Berufswechsel die einzige Möglichkeit darstellt, dass der Steuerzahler weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Verkäuferin, die arbeitslos wurde und anschließend eine Umschulung zur Arzthelferin absolvierte. Nach Ansicht des Finanzgerichts macht es keinen Unterschied, ob ein Steuerzahler sich zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes fortbildet
oder gezwungenermaßen einen zweiten Beruf erlernt, um weiterhin erwerbstätig sein zu können.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 42/00. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist die durch eine Umschulungsmaßnahme zweite Ausbildung einer Verkäuferin zur Arzthelferin wegen der geänderten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als Fortbildung anzusehen und bezieht sich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur auf die erstmalige Ausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf?