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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2000
Aktenzeichen: VI R 165/97

Schlagzeile:

Wohnung des Lebenspartners als eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Gemeinsames Kind, Lebensgefährtin, Lebensmittelpunkt, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand, der vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

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