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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.1999
Aktenzeichen: 2 K 8431/97 F

Schlagzeile:

Bei innerbetrieblicher Bewirtung von freien Mitarbeitern sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Bewirtung, Freie Mitarbeiter

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur in Höhe von 80 Prozent steuermindernd abzugsfähig. Werden hingegen ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet, ist keine Kürzung vorzunehmen. Dies gilt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch bei einer innerbetrieblichen Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen. Die Bewirtungskosten sind dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aktueller Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Koblenz vertritt in einer Verfügung - sog. Kurzinformation der Ertragsteuergruppe - vom 19.05.2004 (Aktenzeichen: St 3 – ESt – Nr. 015/04 – S 2145 A) die gegenteilige Auffassung, dass die Bewirtung freier Mitarbeiter im Rahmen innerbetrieblicher Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist. Somit wären nur 70 Prozent der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Auch die Oberfinanzdirektion Magdeburg (Verfügung vom 20.07.2004, Az: S 2145 - 12 - St 213) vertritt diese Meinung. Die OFD Magedeburg beruft sich dabei auf eine Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Dort sei mehrheitlich beschlossen worden, dass dem Urteil des FG Düsseldorf der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und die darauf basierende Richtlinie R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR entgegensteht.

Tipp: Die Verwaltungsanweisungen sind für Steuerzahler nicht bindend. Sie können sich auf das positive Finanzgerichtsurteil berufen, müssen aber einkalkulieren, dass die Finanzverwaltung dies nicht akzeptiert. Dann steht es Ihnen offen, selbst Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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