Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.1998 |
Aktenzeichen: | X R 54/95 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.1994 |
Aktenzeichen: | 7 K 457/90 E |
Schlagzeile: |
Keinen Anspruch auf Eigenheimförderung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Eigenheim, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Mittelbare Grundstücksschenkung, Vorkosten, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Unterstützen Eltern ein Kind und überweisen den Kaufpreis für eine Immobilie auf ein Notaranderkonto, geht die Eigenheimförderung verloren. Es handelt sich um eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung, bei der die Eltern aus steuerlicher Sicht dem Kind nicht Geld, sondern die Immobilie schenken. Für unentgeltliche erworbene Immobilien wird jedoch keine Eigenheimzulage gewährt.
Hintergrund: Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach Paragraf 10e des Einkommensteuergesetzes, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994, Aktenzeichen X R 51/91).
Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Aktenzeichen 13 K 465/00) ist diese Rechtsprechung auch auf das Eigenheimzulage-Gesetz anzuwenden. Am Zweck der Wohnungseigentumsförderung habe sich nichts geändert. Es sollen nur die gefördert werden, die durch Aufwendungen für eine angeschaffte bzw. hergestellte Wohnung belastet sind.