Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.1998 |
Aktenzeichen: | III R 61/97 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.1997 |
Aktenzeichen: | 16 K 2708/95 E |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Anteilen einer Kommanditgesellschaft
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstücksgesellschaft, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Kommanditgesellschaften, Vermieter
Kurzkommentar: |
Erwirbt ein Kommanditist Anteile an vier Grundvermögen verwaltenden Kommanditgesellschaften in Höhe von jeweils 50 Prozent und veräußert er diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wieder, so kann - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen - allein dadurch ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sein.
Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.