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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.04.1999
Aktenzeichen: IV R 40/97

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.1997
Aktenzeichen: I 238/94

Schlagzeile:

Kosten für Eigenkapitalbeschaffung bei geschlossenen Immobilienfonds

Schlagworte:

Bauherrengemeinschaft, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Finanzierung, Geschlossener Immobilienfonds, Herstellungskosten, Provision

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Sind von einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn die Vermittler zugleich Kommanditisten des Immobilienfonds sind, jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Provisionen verdeckte Kaufpreiszahlungen für das Grundstück oder verdeckte Herstellungskosten für das Gebäude gewesen sein könnten? (Vorlage an Großen Senat).

Hinweis: Mit Beschluss vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 nahm der BFH seine Vorlage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97) zurück und entschied mit Urteil IV R 40/97 vom selben Tage - abweichend von Textziffer 7.1 in Verbindung mit Textziffer 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990 (sog. 4. Bauherren-Erlass) wie folgt:
Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.
Vergleiche nun zustimmend, allerdings mit einer Übergangsregelung BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2001.

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