Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.1999 |
Aktenzeichen: | III R 46/97 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Empfängnisunfähigkeit, Krankheit, Künstliche Befruchtung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für die künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), außergewöhnliche Belastungen sein.
Der BFH hat nun in einem weiteren Verfahren entschieden, dass dies für Aufwendungen nicht gelten kann, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstanden sind. Insoweit fehle es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für medizinische Maßnahmen setze voraus, dass sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie dies nach der Rechtsprechung bei solchen für eine Krankenbehandlung unterstellt werde. Die (heterologe) künstliche Befruchtung ziele hier aber nicht auf die Überwindung der Unfähigkeit des Ehemannes ab, genetische Nachkommen zu haben. Sie sei keine Krankheitsbehandlung des Ehemannes.