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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.1999
Aktenzeichen: I R 38/98

Schlagzeile:

Berechnung des Gewerbeertrags 1990 bei einer im Beitrittsgebiet im 2. Halbjahr 1990 gegründeten GmbH

Schlagworte:

Gewerbesteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

Offen bleibt für diesen Fall die Frage, ob für 1990 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist, wenn sich dieser ausschließlich aus dem (anteiligen) negativen Ergebnis des Jahres 1991 ergibt.

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