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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.1999
Aktenzeichen: VI R 33/98

Schlagzeile:

Anerkennung von Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen als Berufsausbildung

Schlagworte:

Au-pair-Verhältnis, Ausland, Kindergeld, Sprachausbildung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden.

Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können daher regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche Umfang der Ausbildung
richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles.

Hinweis: Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 9. Juni 1999 zum Begriff der Berufsausbildung für das ab 1. Januar 1996 geltende Kindergeldrecht Stellung genommen. Der BFH hat dabei das Vorliegen einer Berufsausbildung - teilweise in Abweichung von der Rechtsprechung des früher zuständigen Bundessozialgerichts - bejaht. Das Bundessozialgericht hatte eine Tätigkeit in der Regel nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese in einer Ausbildungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben war.

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