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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.1999
Aktenzeichen: VI R 50/98

Schlagzeile:

Ein Volontariat ist als Berufsausbildung anzuerkennen

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld, Volontariat

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Die Eltern haben dann Anspruch auf Kindergeld.

Hinweis: Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 9. Juni 1999 zum Begriff der Berufsausbildung für das ab 1. Januar 1996 geltende Kindergeldrecht Stellung genommen. Der BFH hat dabei das Vorliegen einer Berufsausbildung - teilweise in Abweichung von der Rechtsprechung des früher zuständigen Bundessozialgerichts - bejaht. Das Bundessozialgericht hatte eine Tätigkeit in der Regel nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese in einer Ausbildungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben war.

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