Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.06.1999 |
Aktenzeichen: | VI R 92/98 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.1998 |
Aktenzeichen: | 15 K 4283/96 Kg |
Schlagzeile: |
Vorbereitung eines Kindes auf eine Promotion gehört zur Berufsausbildung
Schlagworte: |
Berufsausbildung, Doktorexamen, Kindergeld, Promotion
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Zur Berufsausbildung gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion (Doktorexamen), wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Die Eltern haben daher Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 9. Juni 1999 zum Begriff der Berufsausbildung für das ab 1. Januar 1996 geltende Kindergeldrecht Stellung genommen. Der BFH hat dabei das Vorliegen einer Berufsausbildung - teilweise in Abweichung von der Rechtsprechung des früher zuständigen Bundessozialgerichts - bejaht. Das Bundessozialgericht hatte eine Tätigkeit in der Regel nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese in einer Ausbildungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben war.