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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.08.1999
Aktenzeichen: GrS 5/97

Schlagzeile:

Volle Abschreibung für beide Arbeitszimmer von Ehegatten im gemeinsamem Haus

Schlagworte:

Abschreibung, Arbeitszimmer, Drittaufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ehegatten, die gemeinsam die Herstellungskosten des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der betrieblichen Nutzung in voller Höhe - im Rahmen der Abschreibung - als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund: Über die Anerkennung des so genannten Drittaufwands beim Arbeitszimmer wurde jahrelang gestritten. Nicht einmal die einzelnen Senate beim Bundesfinanzhof, konnten sich auf eine einheitliche Handhabung einigen. Daher musste der Große Senat des BFH ein Machtwort sprechen. In vier Entscheidungen vom 23. August 1999 legten die Steuerrichter fest, wie beim Drittaufwand im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer zu verfahren ist.

Betroffen sind von den Entscheidungen insbesondere Ehegatten, die unentgeltlich einen Raum in einem Gebäude des anderen Ehegatten für ihre beruflichen Zwecke nutzen. Diese Form des Drittaufwands wird steuerlich nicht mehr anerkannt. Das heißt: Die Gebäude-Abschreibung und die laufenden Grundstückskosten gehen verloren.

Nur noch in Ausnahmefällen kann künftig für Drittaufwand ein Steuervorteil beansprucht werden. So bleibt die Gebäude-Abschreibung erhalten, wenn der Nichteigentümer seinen Ehegatten mit einem Baukostenzuschuss unterstützt hatte. Auch in den Fällen des Miteigentums werden die Abschreibungen nicht geschmälert.

Steht das Grundstück, auf dem sich das Arbeitszimmer befindet, im Alleineigentum eines Ehegatten, lautet unsere Empfehlung für Sie: Steuerliche Nachteile lassen sich nur durch den Abschluss eines Mietvertrags sicher vermeiden.

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