Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.1999 |
Aktenzeichen: | IX R 88/95 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.1994 |
Aktenzeichen: | 3 K 1196/93 |
Schlagzeile: |
Für die Pflege von Angehörigen empfangene Beträge sind grundsätzlich nicht zu versteuern
Schlagworte: |
Pflegekosten, Sonstige Leistung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der BFH hat entschieden, dass Beträge, die der Steuerpflichtige für die Pflege eines Angehörigen aus dessen Vermögen erhält, grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer erfasst werden.
Nach dem Urteil des BFH führt nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, zu Einkünften gemäß Paragraf 22 Nr. 3 EStG. An dem für eine Besteuerung erforderlichen, auf Einkommensmehrung gerichteten Leistungsaustausch fehle es regelmäßig, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen erbringen und Zahlungen empfangen. Habe der Steuerpflichtige einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhalte er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollzögen sich diese Pflegeleistungen und die empfangenen Zahlungen vielmehr in aller Regel im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft.