Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.1999 |
Aktenzeichen: | VI R 182/98 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.1998 |
Aktenzeichen: | 6 K 314/97 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für volljährige behinderte Kinder
Schlagworte: |
Behinderter, Bezüge, Eigene Einkünfte, Kindergeld, Sozialleistung
Wichtig für: |
Behinderte, Familien
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhofs hat am 15. Oktober 1999 drei Grundsatzentscheidungen (VI R 183/97, VI R 40/98 und VI R 182/98) zum Kindergeldanspruch für behinderte Kinder getroffen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn die behinderten Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Familienkassen haben diese Voraussetzungen bisher nicht als erfüllt angesehen bei behinderten Kindern, die auf Kosten von Sozialleistungsträgern in Heimen vollstationär untergebracht sind.
Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber nunmehr entschieden, dass ein (volljähriges) behindertes Kind in der Regel auch dann außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist. Anders ist es nur dann, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann.
Ein behindertes Kind ist nach diesen Entscheidungen erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.
Diese Rechtsprechung gilt auch für den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag und bringt für die meisten Eltern behinderter Kinder eine Verbesserung gegenüber der früheren Praxis.