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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.1999
Aktenzeichen: IX R 30/98

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.1997
Aktenzeichen: 16 K 4415/96 E

Schlagzeile:

Vermietung einer eigenen Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind auch bei Verrechnung der Miete mit Barunterhalt der Eltern anzuerkennen

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Kind, Unterhalt, Vermietung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmißbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23.02.1988, Aktenzeichen IX R 157/84).

Hintergrund: Mietverhältnisse zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindern über eine den Eltern gehörende Wohnung wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung -AO-) steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn die Kinder die Miete – ganz oder teilweise – aus dem gewährten Barunterhalt zahlten (Urteil vom 23. Februar 1988, Az: IX R 157/84).

In zwei Urteilen vom 19.10.1999 (Az: IX R 30/98 und IX R 39/99) hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1988 aufgegeben und einen Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) in den genannten Fällen verneint. Damit sind die entsprechenden Mietverträge künftig steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam, zu unter Fremden üblichen Bedingungen (Fremdvergleich) abgeschlossen und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt sind.

Der einen der neuen Entscheidungen (Az: IX R 39/99) lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern am Studienort ihrer volljährigen Tochter dieser eine ihnen gehörende Eigentumswohnung vermietet hatten, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgte nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des ihr von den Eltern monatlich gezahlten Barunterhalts an die Eltern zurück.

In dem anderen der entschiedenen Fälle (Az: IX R 30/98) hatte eine Mutter jeweils einen der drei Haupträume einer ihr gehörenden Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den Gemeinschaftsräumen an ihre volljährige unverheiratete Tochter sowie an zwei weitere Personen vermietet. Mit der Tochter wurde eine vergleichbare Miete wie mit den beiden Fremden Mieterinnen vereinbart. Die Eltern verrechneten die Miete mit dem der Tochter monatlich gewährten Barunterhalt und überwiesen ihr nur den Differenzbetrag.

In beiden Fällen waren in den Streitjahren die Werbungskosten bei den Wohnungen höher als die Mieteinnahmen. Die Eltern machten den Werbungskostenüberschuß daher bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend. Das jeweilige Finanzamt und auch das Finanzgericht versagten die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Der BFH gab den Eltern nunmehr Recht.

Er begründete seine Entscheidungen u.a. damit, dass es den Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612 Abs. 2 BGB) frei stehe, ihrem unterhaltsberechtigten Kind Barunterhalt zu gewähren, von dem es die Kosten einer Wohnung bestreiten könne, oder aber ihm Wohnraum unmittelbar zu überlassen. Die Entscheidung der Eltern könne nicht darauf überprüft werden, ob sie überwiegend aus steuerlichen oder außersteuerlichen Erwägungen getroffen worden sei. Denn dadurch werde das elterliche Wahlrecht eingeschränkt. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sei allein, dass die Entscheidung der Eltern in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kind und ihrer Durchführung klar zum Ausdruck komme.

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