Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.1999 |
Aktenzeichen: | III R 39/97 |
Schlagzeile: |
Vergütungen für Vormund können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Betreuer, Betriebsausgabe, Vormund, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.