Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.1999 |
Aktenzeichen: | IV R 20/99 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.1998 |
Aktenzeichen: | XIV 151/95 |
Schlagzeile: |
Kleine Aufzeichnungsfehler schaden bei Bewirtungskosten nicht
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Aufzeichnungspflicht, Betriebsausgabe, Bewirtung, Buchführung, Fehlbuchung, Offenbare Unrichtigkeit
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.
Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für Bewirtungskosten vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung als offenbare Unrichtigkeit darstellt.
Hintergrund: Folgende Betriebsausgaben sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen:
- Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind
- Bewirtungsaufwendungen
- Kosten für ein Gästehaus
- Aufwendungen für Jagd usw. und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Unangemessene Aufwendungen