Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.1999 |
Aktenzeichen: | IX R 69/98 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.1998 |
Aktenzeichen: | III 347/97 |
Schlagzeile: |
Umlagen für Nebenkosten oder Betriebskosten gehören beim Vermieter zu den steuerpflichtigen Einnahmen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei der Vermietung von Wohnungen erhebt der Vermieter häufig Umlagen und Nebenentgelte für die Nebenkosten oder Betriebskosten (z.B. für Heizkosten, Wasserversorgung, Strom, Schornsteinfegergebühren oder Versicherungsprämien). Den Umlagen stehen in der Regel entsprechende Aufwendungen des Vermieters gegenüber, die als Werbungskosten abziehbar sind.
Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gehören. Die Umlagen für Mietnebenkosten seien durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehörten zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Es sei unerheblich, dass der Steuerpflichtige die Umlagen oder Nebenentgelte zweckgebunden zur Zahlung von Werbungskosten verwende.