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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.02.2000
Aktenzeichen: IV B 83/99

Schlagzeile:

Steuerliche Ein-Prozent-Regelung für private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Privatanteil, Privatnutzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass ein Fahrtenbuch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides begründen könne, der auf der Grundlage der Ein-Prozent-Regelung ergangen sei. Der BFH betont aber, dass die Rechtsfrage, was unter dem Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG zu verstehen ist (insbesondere, ob die Aufzeichnungen zeitnah zu erfolgen haben oder nachträglich vorgenommen werden können und ob Mängel dieser Aufzeichnungen das Finanzamt nur zu Schätzungen berechtigen oder aber zur Anwendung der Typisierungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zwingen), nicht in diesem Verfahren endgültig geklärt werden könne, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe.

Hinweis: Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 - III R 59/98 - entschieden, dass die so genannte Ein-Prozent-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

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