Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 28/98 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.02.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 2523/97 |
Schlagzeile: |
Kein Verlustausgleich bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Schlagworte: |
Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Der BFH hat eine grundsätzliche Entscheidung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen getroffen. Diese sind - so der BFH - nicht Teil des Kapitalkontos im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG.
Nach § 15a Abs. 1 EStG können beschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft die Verluste dieser Gesellschaft nicht mit anderen Einkünften ausgleichen oder sie nach §10d EStG abziehen, wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dem Zweck dieser Regelung würde es nach Auffassung des BFH widersprechen, wenn durch kapitalersetzende Darlehen das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert werden könnte.
Dass die Darlehen nach den Grundsätzen des Kapitalersatzrechts zu einer erweiterten Außenhaftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern führten, ändere daran nichts. Diese Haftung habe keinen "erweiterten Verlustausgleich" i.S. von § 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG zur Folge.