Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2000 |
Aktenzeichen: | IV R 75/98 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.1997 |
Aktenzeichen: | 1 K 28/96 E |
Schlagzeile: |
Zahlungen Dritter als abziehbare Aufwendungen des Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.