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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2000
Aktenzeichen: IV R 75/98

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.1997
Aktenzeichen: 1 K 28/96 E

Schlagzeile:

Zahlungen Dritter als abziehbare Aufwendungen des Steuerpflichtigen

Schlagworte:

Drittaufwand, Zinsen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

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