Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2000 |
Aktenzeichen: | III R 80/97 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.1996 |
Aktenzeichen: | 4 K 7087/94 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Pflegeheim, Pflegekosten, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Der BFH gab einem Kläger Recht, der den Teil der von dem Altenpflegeheim seinen Eltern für die Pflege, Unterbringung und Verpflegung in Rechnung gestellten Kosten übernommen hat, den die Eltern durch eigene Einkünfte und Bezüge nicht aufbringen konnte. Das Finanzamt hatte zwar den auf die Pflege entfallenden Kostenanteil nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen, den Kostenanteil, der auf die Unterbringung und Verpflegung entfiel, jedoch nur als Unterhaltsaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.
Zu der Frage, wo die Grenze zwischen den üblichen Kosten eines normalen Haushalts und den Mehrkosten für die Heimunterbringung zu ziehen ist, brauchte der BFH in dem entschiedenen Fall nicht Stellung nehmen, da der Kläger nur die Berücksichtigung eines Teils der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Eltern geltend gemacht hatte, bei dem es sich ohne jeden Zweifel um krankheitsbedingten Zusatzaufwand handelte.