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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2000
Aktenzeichen: VI R 13/99

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch der Eltern erlischt grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes

Schlagworte:

Bezüge, Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Einkunftsgrenze, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Der BFH hat in mehreren Urteilen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen.

Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes erlischt, weil der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt an Stelle der Eltern dem Kind gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig ist. Aus diesem Grunde sind die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen. Der Kindergeldanspruch für die Monate vor der Heirat und für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

Hinweis: Nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs zur (Nicht-)Berücksichtigung verheirateter Kinder auch auf Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und auf dauerhaft getrennt lebende und geschiedene Kinder anzuwenden (siehe DA 63.1.1 Abs. 5 „Zu berücksichtigende Kinder“).

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