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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2000
Aktenzeichen: VI R 196/98

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.1998
Aktenzeichen: 2 K 2191/98

Schlagzeile:

Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines arbeitslosen Kindes

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Bezüge, Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ist ein Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat Anfang März 2000 in mehreren Urteilen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen ging es darum, wie die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr der Volljährigkeit, im Jahr des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf und im Jahr der Heirat des Kindes einzuordnen sind. Zu entscheiden war insbesondere, ob Sonderzuwendungen (Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) in voller Höhe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen sind, die in den Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden (VI R 162/98); ferner, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes (VI R 13/99) und Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt (VI R 19/99, VI R 196/98), zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern für die Monate vor der Heirat bzw. für die Ausbildungsmonate vor Aufnahme der Berufstätigkeit führen.

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