Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2000 |
Aktenzeichen: | II R 25/99 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.1998 |
Aktenzeichen: | 298215K 2 |
Schlagzeile: |
Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Vermögensteuer noch zulässig
Schlagworte: |
Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung, Verfassungswidrigkeit, Vermögensteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (Az 2 BvL 37/91) Teile des Vermögensteuergesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, aber zugleich angeordnet, dass das Vermögensteuerrecht bis Ende 1996 weiter anwendbar sei. Dabei war zunächst streitig, ob dies dahin zu verstehen ist, dass nach 1996 jedwede Veranlagung zur Vermögensteuer zu unterbleiben habe, oder bedeutet, dass das Vermögensteuergesetz auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände auch über 1996 hinaus anwendbar bleibt.
Nachdem diese Frage durch BVerfG und BFH im letzteren Sinne entschieden worden war, stellte sich als nächste Frage, ob bezüglich der bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände Zuwiderhandlungen gegen das Vermögensteuergesetz über 1996 hinaus strafrechtlich verfolgt werden dürfen und insoweit auch eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen zulässig ist. Beides hat der Bundesfinanzhof nunmehr bejaht.
Das Urteil ist für alle von Bedeutung, die Kapitalvermögen im Ausland angelegt haben und von den Steuerfahndungsmaßnahmen gegen die dabei eingeschalteten inländischen Banken betroffen sind.