Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.1999 |
Aktenzeichen: | VIII R 29/97 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.1996 |
Aktenzeichen: | 1526/96 |
Schlagzeile: |
Anerkennung eines zunächst formunwirksamen Vertrags zwischen nahen Angehörigen
Schlagworte: |
Angehörige, Familienpersonengesellschaft, Fremdvergleich, Kind, Pachtzins, Verträge mit Angehörigen
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich anzuerkennen, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles ein ernsthafter Bindungswillen der Angehörigen zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn den Angehörigen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht anzulasten ist, daß sie die Formvorschriften zunächst nicht beachtet haben, und wenn sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen.
2. Ist in einem tatsächlich durchgeführten Pachtvertrag zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter ein angemessener monatlicher Pachtzins vereinbart, kann die Gesellschaft als Pächterin die monatlichen Pachtzahlungen selbst dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn außerdem ein Verzicht auf Wertausgleich gemäß §§ 812, 951 BGB für die von der Gesellschaft errichteten Bauten vereinbart ist und dieser Verzicht als privat veranlasst zu werten sein sollte.