Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2000 |
Aktenzeichen: | XI R 127/96 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.1996 |
Aktenzeichen: | 8 K 3245/95 |
Schlagzeile: |
Mietwert einer überlassenen Wohnung zählt zu Unterhaltsleistungen
Schlagworte: |
Realsplitting, Sachleistung, Sonderausgabe, Unterhalt, Wohnungsüberlassung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nicht nur Unterhaltsleistungen in bar sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Auch Sachleistungen - zum Beispiel die kostenlose Überlassung der früher gemeinsam genutzten Wohnung - können neben den Ausgaben wie Grundsteuer oder Nebenkosten abgesetzt werden.
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen bis zu 27 000 DM jährlich an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting). Diese Beträge werden dann beim anderen Ehegatten als "sonstige Einkünfte" versteuert.
Haben Eheleute gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben und überlässt der Ehemann nach der Scheidung seiner geschiedenen Ehefrau das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind im Rahmen des begrenzten Realsplittings als Sonderausgaben zu berücksichtigen.